Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG)

Leitlinien für Ladeinfrastruktur in Gebäuden

Experte Christoph Sturm

”GEIG – mehr Chance als Pflicht! Elektromobilität wird zur neuen Normalität – und Gebäude müssen darauf vorbereitet sein.”

Christoph Sturm, Technischer Vertrieb

Was bedeutet GEIG für Immobilien konkret?

Sowohl das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) als auch die Richtlinie EPBD regeln den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Die Entwürfe geben konkrete Maßnahmen für die Gestaltung der Ladeinfrastruktur bei Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und sorgen für Klarheit bei Inhabern, Verwaltern und Planern. Während das GEIG bereits 2021 als Gesetz in Kraft trat, verschärft seit Mai 2024 die Richtlinie EPBD die Maßnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur.

Unser Tipp: Die EPBD muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht – also auch in das GEIG – überführtwerden. Bauen Sie die Ladeinfrastruktur deshalb bereits jetzt nach den Regularien der EPBD auf, um nachträgliche Kosten und zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der erforderlichen Maßnahmen – abhängig von der Art des Gebäudes, dem Gebäudestatus sowie der Anzahl der Stellplätze.

Bestand
Sanierung
Neubau

Wohngebäude

Nichtwohngebäude

GEIG
Mit mehr als 20 Stellplätzen:

  • Installation von mind. 1 Ladepunkt
Empfehlung

EPBD
Mit mehr als 20 Stellplätzen:

  • Leitungsinftrastruktur für jeden 2. Stellplatz UND
  • 1 Ladepunkt pro 10 Stellplätze

Wohngebäude

GEIG
Mit mehr als 3 Stellplätzen:

  • Vorverkabelung für jeden 2. Stellplatz UND
  • Leitungsinfrastruktur für alle restlichen Stellplätze
Empfehlung

EPBD
Mit mehr als 10 Stellplätzen:

  • Leitungsinftrastruktur an jedem Stellplatz

Nichtwohngebäude

GEIG
Mit mehr als 10 Stellplätzen:

  • Vorverkabelung für jeden 5. Stellplatz UND
  • Installation von mindestens 1 Ladepunkt
Empfehlung

EPBD
Mit mehr als 5 Stellplätzen:

  • Vorverkabelung für jeden 2. Stellplatz UND
  • 1 Ladepunkt für jeden 5. Stellplatz

Wohngebäude

GEIG
Mit mehr als 3 Stellplätzen:

  • Vorverkabelung für jeden 2. Stellplatz UND
  • Leitungsinfrastruktur für alle restlichen Stellplätze
Empfehlung

EPBD
Mit mehr als 5 Stellplätzen:

  • Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz

Nichtwohngebäude

GEIG
Mit mehr als 6 Stellplätzen:

  • Leitungsinfrastruktur an jedem 3. Stellplatz UND
  • Installation von mindestens 1 Ladepunkt
Empfehlung

EPBD
Mit mehr als 5 Stellplätzen:

  • Vorverkabelung für jeden 2. Stellplatz UND
  • 1 Ladepunkt für jeden 5. Stellplatz
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Die Anforderungen an Ladeinfrastruktur im Zuge der EPBD und des GEIG nehmen für Gebäudebesitzer und Gebäudeeigentümer zunehmend an Bedeutung zu. Sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden und im Fall einer Renovierung oder Sanierung greifen gesetzliche Vorgaben, die eine Ausstattungspflicht für Ladepunkte und die nötige Leitungsinfrastruktur, wie etwa Leerrohre oder Vorverkabelung, vorschreiben. Die Gebäuderichtlinie (EPBD) und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) definieren klare Anforderungen an die Umsetzung – insbesondere für Nichtwohngebäude und Wohngebäude mit Stellplätzen.
Bayernwerk e‑Mobil unterstützt Betreiber bei der Realisierung passender Lösungen für die Elektromobilität – von der Planung bis zur eichrechtskonformen Errichtung von Ladepunkten. Dabei stehen neben der Ladeleistung auch wirtschaftliche und technische Aspekte wie Lastmanagement, Stromschienensysteme und skalierbare Konzepte für Stellplätze im Fokus. Ob bei Neubauten oder der Nachrüstung von Bestandsgebäuden: Unsere Expertise ermöglicht eine effiziente Umsetzung sämtlicher Anforderungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten.
Auch bei größeren Immobilienprojekten, die viele Stellplätze betreffen, sorgen wir für zukunftssichere Lösungen – etwa durch systematische Vorverkabelung oder die Einbindung eines intelligenten Lastmanagements. So lassen sich auch komplexe Vorhaben im Einklang mit EPBD, GEIG und den geltenden Vorgaben erfolgreich umsetzen und optimal auf die Bedürfnisse von Gebäudebetreibern abstimmen.